In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch (Pflegestufe 0-III) für einen vorübergehenden Zeitraum (bis zu maximal vier Wochen je Kalenderjahr) in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen.

Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, um einen Pflegebedürftigen nach einem Krankenhausaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorzubereiten (Krankenhaus-Anschlusspflege). Dies kann der Fall sein, wenn die häusliche Pflege noch nicht oder nicht im nötigen Umfang geregelt ist und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Zudem dient die Kurzzeitpflege der Überbrückung von Krisensituationen, z. B. wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert und eine stationäre Pflege erforderlich ist. Als Krise ist auch ein Ausfall der pflegenden Angehörigen zu verstehen, die etwa durch Krankheit, Urlaub oder seelischer Überlastung die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum nicht übernehmen können oder Entlastung brauchen.

Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Jeder Pflegebedürftige hat je Kalenderjahr Anspruch auf  Kurzzeitpflege bis zu maximal 1.612€). Zudem kann der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden (3.224€); parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege variieren von Einrichtung zu Einrichtung, und daher empfiehlt es sich, Angebote zu vergleichen.

Sollten Sie bzw. der Pflegebedürftige Pflegegeld beziehen, besteht seit dem 01.01.2013 auch während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege weiterhin Anspruch auf 50% des Pflegegeldes.

Hinweis: Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen. Sollten die genannten Kosten im Entgelt der Einrichtung enthalten sein, ohne extra ausgewiesen zu werden, trägt die Pflegekasse bis 60% der Kosten.