Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) dient der Entlastung von Pflegepersonen, bei urlaubs-, krankheits- oder anders bedingter Verhinderung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt des Antrags auf Verhinderungspflege mindestens sechs Monate von der Pflegeperson gepflegt wurde (Vorauspflege).
Definiert wird eine Pflegeperson als jemand, der einen Pflegebedürftigen mind. 10 Stunden wöchentlich pflegt.
Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen und bis zu einem Betrag von 1.612 € in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.In der Zeit der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50% weiter gezahlt.Bei der Verhinderungspflege handelt es sich im Gegensatz zur Kurzzeitpflege um häusliche (keine stationäre) Pflege. Die Verhinderungspflege kann von einem zugelassenem Pflegedienst oder einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person übernommen werden.Die Verhinderungspflege kann zudem auch stundenweise erfolgen, wenn die Pflegeperson z. B. zur Entspannung einen Abend ins Kino gehen möchte. Die anfallenden Kosten werden dann aus dem möglichen Jahreshöchstbetrag 1.612€ ) finanziert.Hinweis:
Wenn Ihr Angehöriger ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt wurde, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Wenn der Pflegedienst nur Leistungen bis zum Höchstbetrag der Pflegesachleistungen erbringt und ein Angehöriger ist zusätzlich an der Pflege beteiligt, besteht bei Ausfall des Angehörigen Anspruch auf Verhinderungspflege.